§ 1 BEinstG sieht als eine der zentralen Bestimmungen des BEinstG vor, dass alle Arbeitgeber, die 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet sind, pro 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Kommt der Arbeitgeber dieser sogenannten Beschäftigungspflicht nicht nach, hat er eine Ausgleichstaxe pro einzustellende behinderte Arbeitnehmer:in zu entrichten.
„begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen“
Als begünstigt behinderte Arbeitnehmer;innen gelten gem § 2 BEinstG alle Personen, bei denen
- der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt und
- dieser Grad der Behinderung durch einen Bescheid festgestellt ist.
Beschäftigungspflicht/Pflichtzahl/Ausgleichstaxe
Gesamtanzahl der Arbeitnehmer:innen Pflichtzahl
1–24 0 Personen
25–49 1 Person
50–74 2 Personen
75–99 3 Personen usw.
Erfüllen ArbeitgeberInnen ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist gestaffelt, je nach Anzahl der Beschäftigten, und beträgt ab 1.1.2024:
- Für ArbeitgeberInnen, die bis zu 24 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: keine Ausgleichstaxe
- Für ArbeitgeberInnen, die 25 bis 99 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 320 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle
- Für ArbeitgeberInnen, die 100 bis 399 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 451 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle
- Für ArbeitgeberInnen, die 400 oder mehr ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 477 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Besonderer Kündigungsschutz
Das Behinderteneinstellungsgesetz sichert Menschen mit Behinderung einen erhöhten Kündigungsschutz zu. Dieser Schutz stellt sicher, dass das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden kann. Die Zustimmung, die von den Landesstellen des Sozialministeriumservice erteilt wird, muss mindestens 4 Wochen vor der Kündigung beantragt werden. In besonderen Fällen ist eine nachträgliche Zustimmung möglich. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Ausnahmen besonderer Kündigungsschutz – der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht bei:
Einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf.
Berechtigter fristloser Entlassung.
In den ersten vier Jahren eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten.
In den ersten sechs Monaten eines neu begründeten oder vor dem 1.1.2011 bestehenden Arbeitsverhältnisses, falls der Arbeitnehmer währenddessen begünstigter Behinderte wird.
Ausnahmen bestehen auch bei Arbeitsunfall oder Arbeitsplatzwechsel im Konzern.
Zusatzurlaub
Der Zusatzurlaub ergibt sich weder aus dem UrlG noch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub kann sich nur aus dem Kollektivvertrag oder aus einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ergeben.
Keine Lohnnebenkosten
Bezüge, die an einen begünstigten behinderten Arbeitnehmer ausbezahlt werden, sind lohnnebenkostenbefreit: Es ist für diese Bezüge weder DB, DZ, KommSt noch Wiener Abgabe zu entrichten.