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A1 Bescheinigung

A1-Formular bei Entsendung/Dienstreisen innerhalb der EU/EWR bzw. Schweiz

Bescheinigung PD A1

Eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist immer dann erforderlich, wenn

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorübergehend in einem anderen Staat tätig werden (Entsendungen) oder
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Kollisionsfälle).

Die Entscheidung, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Form der Bescheinigung PD A1 übermittelt. 

Somit sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern innerhalb der EU/EWR bzw. der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen – ein sogenanntes A1.

Der Antrag hat mittels ELDA zu erfolgen. Die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (Formular A1) dient im Ausland dem Nachweis, dass der Mitarbeiter in Österreich ordnungsgemäß gemeldet und sozialversichert ist.

Die Bescheinigung PD A1 ist im Ausland von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer verpflichtend mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.

Bei Nichteinhaltung der A1-Bescheinigungspflicht drohen dem Arbeitgeber in den meisten europäischen Ländern

  • im Falle behördlicher Kontrollen Geldstrafen und
  • weitere unangenehme Folgen; so kann es beispielsweise passieren, dass den ins Ausland gereisten Mitarbeitern bei Fehlen der A1-Bescheinigungen der Zutritt zum Einsatzort verweigert wird.

Es gibt in diesem Zusammenhang keine Unterscheidung zwischen Entsendung und Dienstreise. Daher ist eine A1-Bescheinigung nicht nur für längere Entsendungen, sondern auch für sehr kurze Auslandsdienstreisen (z.B. Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren) oder ausländische Montageeinsätze notwendig, und zwar bereits ab dem ersten Tag.

Weiterführender Link:

Bescheinigung PD A1 (gesundheitskasse.at)

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