Urlaubsvereinbarung und Widerruf:
Eine zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in getroffene Urlaubsvereinbarung (§ 4 Abs. 1 UrlG) ist normalerweise verbindlich und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Ein Rücktritt vor Urlaubsbeginn ist nur bei außergewöhnlich wichtigen Gründen möglich. Beispiele sind die Erkrankung des:der Arbeitnehmers:Arbeitnehmerin oder einer Angehörigen sowie unvorhersehbare Gefahrensituationen für das Unternehmen.
Die Rechtsprechung erfordert besonders schwerwiegende Gründe für den:die Arbeitgeber:in, um eine Urlaubsvereinbarung zu widerrufen.
Zu beachten: Eine Erkrankung während des Urlaubs (§ 5 UrlG) ist nicht dasselbe wie ein Rücktritt vor Urlaubsantritt.
Stornokosten bei Nichtantritt:
Wenn der:die Arbeitgeber:in eine Urlaubsvereinbarung widerruft oder der:die Arbeitnehmer:in auf Bitten des:der Arbeitgebers:Arbeitgeberin freiwillig vom Urlaubsantritt Abstand nimmt, muss der:die Arbeitgeber:in für eventuelle Stornokosten aufkommen.
Das “Verursacherprinzip” besagt, dass derjenige, der den Urlaubsantritt verhindert, die Kosten tragen sollte.
Arbeitsrechtliche Grundlage für Stornokostenersatz:
Die genaue arbeitsrechtliche Grundlage für den Stornokostenersatz ist nicht eindeutig geklärt.
Mögliche Ansprüche könnten auf Aufwandersatz (§ 1014 ABGB), Schadenersatz (§ 1295 ABGB) oder konkludenter Arbeitgeberzusage (§ 863 ABGB) beruhen.
Praktisch macht es jedoch keinen großen Unterschied, welche Rechtsgrundlage herangezogen wird.
Abgabenrechtliche Behandlung von Stornokostenersatz:
Lohnsteuerlich werden die Zahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
Allerdings können beim Finanzamt in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten im nachgewiesenen Ausmaß (z. B. Stornokosten) geltend gemacht werden.
Sozialversicherungsrechtlich sind derartige Zahlungen nach Ansicht der Österreichischen Gesundheitskasse beitragsfrei (siehe z.B. ÖGK-Newsletter Nr. 8/Juli 2023). Dies gilt auch für die betriebliche Vorsorge (Abfertigung Neu).
Lohnnebenkosten: Im Bereich des DB, DZ und der KommSt besteht Abgabepflicht.