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THEMA Ferienjobs – Zuverdienst

THEMA Ferienjobs – Zuverdienst
 
Ferialjobs bieten Schülern und Studenten eine gute Möglichkeit, während der Ferien Geld zu verdienen. Es ist jedoch wichtig, die verschiedenen Zuverdienstgrenzen zu kennen und zu beachten, um finanzielle Vorteile wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Studienbeihilfe nicht zu gefährden. In diesem Sinne freuen wir uns, Ihnen folgende Informationen zu Thema Zuverdienst und Ferialjob zu übersenden. Damit möchten wir sicherstellen, dass die Praktikumszeit reibungslos und ohne Überraschungen verläuft.

Eigenes Einkommen des Kindes und die möglichen Auswirkungen

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

  • Familienbeihilfe: Im Jahr 2024 beträgt die Familienbeihilfe für ein Kind ab 19 Jahren monatlich € 191,60.
  • Kinderabsetzbetrag: Zusätzlich zur Familienbeihilfe wird ein Kinderabsetzbetrag von € 67,80 monatlich ausgezahlt.
  • Bezugsdauer:
    • Bis zum 24. Lebensjahr: Normalerweise.
    • Bis zum 25. Lebensjahr: In speziellen Fällen (z.B. Präsenzdienst, Zivildienst, Auslandsstudium).
    • Unbefristet: Bei gravierender Behinderung des Kindes.

Familienbonus Plus

  • Pro Kind ab 18 Jahren: Monatlich € 58,34.
  • Für jüngere Kinder: Monatlich € 166,68.

Zuverdienstgrenze und deren Auswirkungen

  • Bis zum 19. Lebensjahr:
    • Einkommen: Keine Begrenzung. Kinder können beliebig viel verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder Familienbonus Plus hat.
  • Ab dem 20. Lebensjahr:
    • Zuverdienstgrenze: Bisher € 15.000 jährlich. Diese Grenze soll ab dem 1.1.2024 angehoben und jährlich an den Inflationsfaktor angepasst werden.
    • Rückforderung: Übersteigt das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes die Zuverdienstgrenze, wird die Familienbeihilfe um den Betrag reduziert, der die Zuverdienstgrenze übersteigt, bis auf Null.

Berechnung des maßgeblichen Einkommens

  • Relevant: Das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes.
  • Nicht berücksichtigt:
    • Waisenpensionen
    • Lehrlingseinkommen
    • Steuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld)
  • Werbungskosten: Kosten für ein auf den Beruf ausgerichtetes Studium können als Werbungskosten geltend gemacht werden und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.

Beispiel zur Veranschaulichung

Angenommen, ein Student ist im Kalenderjahr 2024 20 Jahre alt und verdient in diesem Jahr € 18.000 steuerpflichtig. Die Zuverdienstgrenze liegt weiterhin bei € 15.000.

  1. Berechnung der Überschreitung:
    • Verdienst: € 18.000
    • Zuverdienstgrenze: € 15.000
    • Überschreitung: € 3.000
  2. Auswirkungen auf die Familienbeihilfe:
    • Die Familienbeihilfe wird um den Betrag der Überschreitung (€ 3.000) reduziert.
    • Monatliche Familienbeihilfe: € 191,60
    • Jährliche Familienbeihilfe: € 191,60 * 12 = € 2.299,20
    • Reduktion aufgrund der Überschreitung: € 2.299,20 – € 3.000 = -€ 700,80
    • In diesem Fall würde die Familienbeihilfe komplett gestrichen, da die Reduktion höher als die Familienbeihilfe ist.

Zusammenfassung

  • Bis 19 Jahre: Keine Einkommensgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe.
  • Ab 20 Jahre: Zuverdienstgrenze von € 15.000 (2024 erhöht und an Inflationsfaktor angepasst). Bei Überschreitung wird die Familienbeihilfe entsprechend reduziert.
  • Nicht relevantes Einkommen: Waisenpensionen, Lehrlingseinkommen, steuerfreie Bezüge.
  • Werbungskosten: Studienbezogene Ausgaben mindern das steuerpflichtige Einkommen.
Weiterführende Informationen

Für Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, gibt es eine Zuverdienstgrenze, die ab 2024 jährlich an die Inflation angepasst wird. Ein Einkommen, das diese Grenze überschreitet, führt zur Rückforderung der Studienbeihilfe in entsprechendem Umfang. Es ist daher wichtig, die Zuverdienstgrenze im Auge zu behalten, um unliebsame Rückforderungen zu vermeiden.

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