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neues Dienstverhältnis

Einstellung neuer Mitarbeiter:innen – Pflichten des/der Arbeitgebers/in VOR Beschäftigungsbeginn:

Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger mittels ELDA anzumelden (§ 33 ASVG).

Anzumelden sind auch:

geringfügige Beschäftigte

freie Dienstnehmer

fallweise Beschäftigte

Lehrlinge

 Eine Abschrift muss der jeweiligen versicherten Person unverzüglich ausgehändigt werden (§ 41 Abs 5 ASVG).

Alle Meldungen sind grundsätzlich über ELDA  in den vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträgern festgelegten Datensätzen an die zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln (§ 41 ASVG). 

Vor-Ort-Anmeldung – mittels Fax (05 7807 61) oder Telefon (05 7807 60) möglich

 Faxvorlage: load (elda.at)

 Ist eine „reduzierte Anmeldung“ vor Arbeitsantritt nicht möglich (zB Dienstgeber lässt die Personalabrechnung von einem externen Personalbüro durchführen und muss außerhalb der Geschäftszeiten dessen eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn erstatten), dann kann alternativ eine „Vor-Ort-Anmeldung“ durchgeführt werden.

CHECKLISTE EINTRITT

Anmeldung zur Sozialversicherung VOR Dienstantritt:

Prüfung der Identität des/der Arbeitnehmers/in hinsichtlich Name, Sozialversicherungsnummer und Wohnsitz (E-Card, Meldezettel, Ausweis)

Im Falle eines/einer Ausländers/in im Sinne des AuslBG: vor Beschäftigungsbeginn ist eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen bzw. abzuklären, ob bereits ein tauglicher Beschäftigungstitel vorliegt (§§ 3 ff AuslBG); außerdem ist der tatsächliche Beschäftigungsbeginn binnen 3 Tagen dem AMS zu melden (§ 26 Abs. 5 AuslBG)

Im Falle eines Lehrlings: Anmeldung bei der Lehrlingsstelle (unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses); Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule (binnen 2 Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses)

Entgegennahme und Erfassung folgender für die Personalverrechnung relevanter Formulare: Freibetragsmitteilung des Finanzamts, AVAB/AEAB Formular (E30), Pendlerrechnerausdruck (L34 EDV), Lohnzettel L16 des/der vorigen Arbeitgebers/in

E 30, Erklärung zur Berücksichtigung beim Arbeitgeber (bmf.gv.at)

BMF – Pendlerrechner

Aufforderung des/der Arbeitnehmers/in, Vordienstzeiten bekannt zu geben und nachzuweisen (z.B. Dienstzeugnisse, Versicherungsdatenauszug)

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870556&portal=oegkportal

Ausstellung eines Dienstzettels oder eines schriftlichen Dienstvertrags (bzw. Lehrvertrags) nach den neuen Bestimmungen des § 2 AVRAG

 Vordienstzeiten für die Einstufung und Urlaubsanrechnung

Wenn ein Kollektivvertrag für die Einstufung in das Gehalts-/Lohnschema die Pflicht zur Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten vorsieht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer ausdrücklich nach Vordienstzeiten zu fragen.  Vordienstzeiten haben darüber hinaus für den Erwerb eines höheren Urlaubsanspruchs Bedeutung § 3 Abs. 2 bis 4 Urlaubsgesetz.

Tritt ein neuer Arbeitnehmer in ein Unternehmen ein, werden eine Vielzahl von Informationen benötigt Es empfiehlt sich, die notwendigen Informationen in kompakter Form vor Dienstantritt abzufragen, etwa mittels eines Eintrittsformulars bzw. Einstellungsfragebogens – siehe Vorlage.

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