Familienzeit („Papamonat“)
Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter „Familienzeitbonus“).
- Eine vom Vater genommene Familienzeit („Papamonat“) wird vom Krankenversicherungsträger finanziell gefördert.
- Die gewährte Leistung heißt Familienzeitbonus und beträgt 52,46 täglich (Wert im Kalenderjahr 2024).
- Die Familienzeit kann 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und muss innerhalb des Zeitfensters von 121 Kalendertagen ab dem Geburtstermin liegen.
- Der Familienzeitbonus ist vom Vater beim Krankenversicherungsträger zu beantragen. Der Vater ist während der Familienzeit direkt über den Krankenversicherungsträger versichert und wird daher vom Arbeitgeber in dieser Zeit abgemeldet.
Link zu den Anträgen:
Antrag auf Familienzeitbonus für Väter (sozialversicherung.at)
Familienzeitbonus – Anlage 1 (sozialversicherung.at)
Voraussetzungen Familienzeit
Voraussetzung für den Familienzeitbonus ist insbesondere, dass für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird, ein gemeinsamer Haushalt des Vaters mit dem Kind besteht und dass der Vater in den letzten 182 Tagen eine vollversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
- Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.
- Falls das Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, ist der Sachverhalt mit der zuständigen Krankenkasse abzuklären.
Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Weiterführende Links:
Familienzeitbonus – Bundeskanzleramt Österreich
Informationsblatt zum Familienzeitbonus (sozialversicherung.at)
Kinderbetreuungsgeld (bundeskanzleramt.gv.at)
bro_kinderbetreuungsgeld_2024.pdf
Karenz, Elternteilzeit, Familienzeit & Co (uibk.ac.at)
arbeitsrechtliche Meldefristen des Dienstnehmers (3 Monate, unverzüglich, eine Woche)
Wer den arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Papamonat geltend machen will, muss Meldepflichten einhalten:
Der Arbeitnehmer muss seine Absicht, einen Papamonat in Anspruch zu nehmen, dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem ärztlich prognostizierten Geburtstermin bekanntgeben.
Das Erfordernis der Vorankündigung entfällt, wenn diese aufgrund einer Frühgeburt nicht mehr erfolgen kann.
Von der Geburt des Kindes muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich verständigen.
Den konkreten Zeitpunkt des Beginns des Papamonats muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach der Geburt mitteilen. Sollte der Arbeitnehmer eine der genannten Fristen versäumen, besteht ungeachtet dessen die Möglichkeit, einen Papamonat auf freiwilliger Basis zu vereinbaren (dies bewirkt aber ebenfalls einen Kündigungs- und Entlassungsschutz).