Blog Details Page

Aus Homeoffice wird ab 2025 Telearbeit

Aus Homeoffice wird ab 2025 Telearbeit
 
Im Parlament wurde das neue Telearbeitsgesetz beschlossen.
Hier sind die wesentlichen Punkte:
 
Telearbeitsvereinbarungen: Ab dem 1. Januar 2025 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Telearbeitsvereinbarungen zu schließen. Diese ersetzen die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen. Bestehende Vereinbarungen bleiben gültig und können um zusätzliche Telearbeitsorte erweitert werden.
 
Die definierten Örtlichkeiten für Telearbeit umfassen:
  1. den Haupt- und Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:innen,
  2. die Wohnung von Angehörigen,
  3. Coworking-Spaces
  4. sowie andere selbst gewählte Orte wie Kaffeehäuser oder Hotelzimmer am Urlaubsort.
 
Definition von Telearbeit: Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
 
Der Anwendungsbereich des Telearbeitsgesetzes wird damit von der Tätigkeit im Homeoffice auf alle Formen von ortsungebundener Telearbeit ausgedehnt.
 
Unfallversicherungsschutz: Künftig wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn (z. B. eigene Wohnung, nahegelegene Wohnung eines Angehörigen, Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (z. B. Ferienorte oder entfernte Familienbesuche) unterschieden. Der Unfallversicherungsschutz gilt im Regelfall nur für Telearbeit im engeren Sinn.
 
Steuerliche Änderungen: Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt bei 3,00 Euro für maximal 100 Tage bestehen. Ab 2025 zählen nur jene Tage für die Telearbeitspauschale, die auch am Lohnzettel gemeldet werden.
 
In der betrieblichen Praxis besteht voraussichtlich kein zwingender Handlungsbedarf, da bestehende Vereinbarungen weiterhin gültig bleiben. Falls jedoch Interesse an der Nutzung der gesetzlichen Erweiterung besteht, empfiehlt es sich, die Telearbeitsorte in den Vereinbarungen klar festzulegen – sowohl hinsichtlich der Art der Räumlichkeiten als auch bezüglich der geografischen Beschränkungen (z. B. nur in Österreich oder auch in anderen EU-Staaten).
 
Kurzübersicht:
  1. Telearbeitsvereinbarungen: Die Möglichkeit, Telearbeitsvereinbarungen zu schließen, bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern mehr Flexibilität. Bestehende Vereinbarungen bleiben gültig und können um zusätzliche Telearbeitsorte erweitert werden – eine positive Entwicklung.
 
  1. Definition von Telearbeit: Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle Formen von ortsungebundener Telearbeit ist ein wichtiger Schritt. Es ermöglicht Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeit effizienter zu erledigen, unabhängig von ihrem Standort.
 
 
  1. Unfallversicherungsschutz: Die Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinn ist sinnvoll. Es ist wichtig, dass der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer:innen klar definiert ist, je nachdem, wo sie ihre Telearbeit ausüben.
 
  1. Steuerliche Änderungen: Die Umbenennung der Homeoffice-Pauschale zur Telearbeitspauschale und die Begrenzung auf 100 Tage sind interessante Aspekte. Arbeitnehmer:innen sollten dies bei der Steuerplanung berücksichtigen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert