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Steuerfreie Überstundenzuschläge

Gemäß § 68 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat (2024 und 2025: 18 Überstunden) im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grundgehaltes bzw. Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 120,00 Euro (2024 und 2025: 200,00 Euro) steuerfrei.

 Lohnsteuerfrei § 68 (2) EStG (01.01.2024 bis 31.12.2025)
18 Überstundenzuschläge à 50 %
max. € 200,00 monatlich

 Lohnsteuerfrei § 68 (1) EStG:
SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge bis max. € 400,00 monatlich
falls die Normalarbeitszeit überwiegend in der Nacht liegt: € 600,00
*SEG = Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulage
*SFN = Sonn-, Feiertag-, Nachtzulage

Zuschläge für sonstige Überstunden (§ 68 Abs. 2 EStG): Aufgrund einer Übergangsregelung für die Jahre 2024 und 2025 sind Überstundenzuschläge von bis zu 50 % – soweit sie nicht unter die Begünstigung des § 68 Abs. 1 EStG fallen – für die ersten 18 Überstunden im Kalendermonat, insgesamt maximal aber € 200,00 monatlich, lohnsteuerfrei (§ 124b Z. 440 EStG). Ab dem Kalenderjahr 2026 werden Überstundenzuschläge von 50 % wieder nur für die ersten zehn Überstunden im Kalendermonat, maximal € 120,00 monatlich, lohnsteuerfrei sein (§ 68 Abs. 2 EStG in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung).

Bei der Auszahlung gilt es zu beachten: nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern der Lohnzahlungszeitraum ist ausschlaggebend, in dem die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Das bedeutet, dass bei monatlich zeitversetzter Abrechnung von Überstunden die z.B. im Dezember 2023 erbrachten, mit der Gehaltsabrechnung Jänner 2024 ausbezahlten Überstunden noch unter die alte steuerrechtliche Regelung fallen (maximal zehn 50 %ige Überstundenzuschläge bis zu € 86,00 pro Kalendermonat).

Überstundenzuschläge für an Sonntagen, Feiertagen oder in der steuerlichen Nacht erbrachte Überstunden sind bis zu maximal € 400,00 monatlich lohnsteuerfrei (gemäß § 68 Abs. 1 EStG gilt dieser Höchstbetrag gemeinsam auch für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Liegt die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers innerhalb des Kalendermonats des Arbeitnehmers überwiegend in der steuerlichen Nacht (zwischen 19:00 und 7:00 Uhr), dann gilt ein um die Hälfte erhöhter Maximalfreibetrag, somit in Höhe von € 600,00 (§ 68 Abs. 6 EStG).

 

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